Die verbilligte MWSt.

Allgemeine Bedingungen zur Zurückerstattung oder direkte Anwendung des MWSt. mit 3% über die Bau- oder Umbaukosten einer Behausung.

  • Das Gebäude muss als Hauptsitz bewohnt werden (zu mehr als 75% seiner Fläche).
  • Im Falle der Renovierung einer neu erworbenen Wohnung müssen die Arbeiten innerhalb 5 Jahren ab Kauf fertig sein.
  • Im Falle des Umbaus einer Wohnung muss diese mindestens 20 Jahre alt sein und die Dauer der Arbeiten darf nicht 2 Jahre überschreiten.
  • Die Höhe der Steuerbegünstigung, was die MWSt. betrifft, kann 50.000 Euro nicht überschreiten.

Die direkte Anwendung der MWSt. zum super verbilligtem Satz von 3% betrifft  ab 1. November 2002:
Alle Arbeiten zur Neuschaffung oder Renovierung einer Wohnung zur Benutzung als Hauptsitz unter folgenden Bedingungen:

  • Die durch die großherzoglichen Reglementierung vom 30. Juli 2002 definierten Arbeiten werden von Gewerken ausgeführt.
  • Die Höhe der berechneten Arbeiten ist höher als 3.000 Euro ohne MWSt.
  • Das Unternehmen, das mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt wird, legt einen „ Antrag auf direkte Anwendung der MWSt. mit dem super verbilligten Satz“ vom Kunden gegengezeichnet, bei der Behörde für Registrierung und Gutsverwaltung.

Das Vorgehen bei der Zurückerstattung der MWSt. bleibt anwendbar

  • Alle Bau- und Renovierungsarbeiten einer vor dem 31 Oktober 2002 hergestellten Wohnung. Alle Verkäufe von unbewohnten neuen Wohnungen, sowie alle Verkaufsverträge für Gebäude soweit sie auf Bauarbeiten bezogen sind, die zur Zeit des Vertrags durchgeführt wurden.
  • Alle Baumateriallieferung, insofern dass der Besitzer die Arbeiten selbst durchführt, ohne auf Fachleute zurückzugreifen.
  • Alle Rechnungen deren Gesamtsumme ohne MWSt unter 3.000 Euros liegt.
  • Alle Fälle in denen die Schlussbesatzung der Wohnung zur Zeit der Herstellung oder Renovierung noch nicht definiert ist.
  • Jede Rechnung muss individuell eine Summe von mindestens 1.250 Euro ohne MWSt betragen.

Wenn der Begünstigte oder seine Anspruchsberechtigten im Laufe der 10 ersten Jahren des Besitzes entschieden haben die Wohnung zu verkaufen oder seine Zweckbestimmung zu ändern, muss die Steuerbegünstigung ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Jedoch sieht der Staat im Falle eines Verkaufs unter der Bedingung von dieser Begleichung ab, dass der neue Besitzer erklärt, dass er die Rolle des Abtretenden übernimmt, indem er dessen Rechte und Pflichten hinsichtlich der MWSt. übernimmt und die Wohnung als Hauptwohnsitz weiternutzt.

Sie erfahren mehr in der großherzoglichen Reglementierung vom 30. Juli 2002 oder auf www.aed.public.lu